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   BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93   

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BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 (https://dejure.org/1994,205)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 (https://dejure.org/1994,205)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 (https://dejure.org/1994,205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Leistungen der Sozialhilfebehörde zum Lebensunterhalt - Förderung der Wahrnehmung der Umgangsrechte eines Vaters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1342
  • NVwZ 1995, 681 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 86
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194; 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 290/78]; 64, 180) [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 34/79]im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

    Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]; 64, 180 ).

    Nur wenn eine Einigung der geschiedenen Eltern nicht zustande kommt, so folgt aus der allgemeinen Pflicht des Staates, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]).

    Mit der Berücksichtigung einer einverständlichen Regelung zwischen den geschiedenen Eltern über den Umfang des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil tragen die Sozialhilfebehörden und Gerichte dem Umstand Rechnung, daß sich aus der fortbestehenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern ergibt, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrenntlebenden Eltern zu finden (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]).

    Indem das Bundesverwaltungsgericht auf die familiengerichtliche Praxis zu § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach sich der monatlich einmalige Wochenendbesuch des Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet hat, zurückgreift, übersieht es, daß auch § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem verfassungsrechtlichen Gebot, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, eine individuelle Umgangsregelung verlangt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 - EuGRZ 1993, S. 213 ; vgl. auch BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194; 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 290/78]; 64, 180) [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 34/79]im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

    Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]; 64, 180 ).

  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89

    Sozialhilfe - Regelbedarf - Umgangsrecht - Kosten - Notwendiger Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 30.89 - und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Söllner, Kühling und die Richterin Jaeger gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 25. Oktober 1994 einstimmig beschlossen :.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 30.89 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Einer Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe bedarf es nicht mehr (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Dabei hängt die Intensität der Prüfung davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer natürlichen Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 24, 119 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind solange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194; 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 290/78]; 64, 180) [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 34/79]im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Indem das Bundesverwaltungsgericht auf die familiengerichtliche Praxis zu § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach sich der monatlich einmalige Wochenendbesuch des Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet hat, zurückgreift, übersieht es, daß auch § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem verfassungsrechtlichen Gebot, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, eine individuelle Umgangsregelung verlangt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 - EuGRZ 1993, S. 213 ; vgl. auch BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
    Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194; 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 290/78]; 64, 180) [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 34/79]im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 34/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Übertragung auf Familiengerichte -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Die Rechtslage betreffend die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern im Rahmen des SGB II ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art. 6 GG (vgl: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79) auch objektiv ungeklärt; in der Literatur und der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit wurde und wird mit gewichtigen Gründen eine Anwendung des § 73 SGB XII und damit eine Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch für SGB-II-Leistungsempfänger (trotz der Ausschlussregelung in § 5 Abs. 2 SGB II) vertreten (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 12, Stand März 2006; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 441 RdNr 42; Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159 ff; zum Streitstand in der Rechtsprechung auch Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 3. Aufl 2006, S 156 unter "Umgangsrecht", und Lauterbach, NJ 2006, 199, 200 f).

    Bereits unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    Andernfalls müßte der Unterhaltspflichtige wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage: BVerfG FamRZ 1995, 86, 87; BVerwG FamRZ 1996, 105, 106; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2005: vgl. Müller Kind-Prax 2005, 3, 4); er darf aber durch die Gewährung von Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273).
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist - auch sozialhilferechtlich - eine Leistung für die Wahrnehmung des Umgangsrechts geboten, die dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung trägt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (BVerfG Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - juris RdNr 25) .
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93   

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https://dejure.org/1994,3447
VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93 (https://dejure.org/1994,3447)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.04.1994 - 71-IVa-93 (https://dejure.org/1994,3447)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. April 1994 - 71-IVa-93 (https://dejure.org/1994,3447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zur Beachtung der Grundrechte; Voraussetzungen für die Behandlung privater Angelegenheiten in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss; Verfassungsgerichtliche Prüfungüber ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2841 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 681
  • NVwZ-RR 1995, 58
  • DVBl 1994, 1126
  • DÖV 1994, 968
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Der Begriff der Organstreitigkeit wird zunächst durch den formellen Gesichtspunkt der am Streit beteiligten Personen bestimmt (VerfGH 38, 165/174 m.w.N.).

    Bei einer Verfassungsstreitigkeit muß der Antragsteller dartun, daß er durch eine Behauptung, eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in einer ihm durch die Bayerische Verfassung eingeräumten Rechtsposition verletzt oder gefährdet ist (vgl. VerfGH 38, 165/174; 39, 96/136; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 64).

    Die Aufklärung muß im öffentlichen Interesse liegen, der Einsetzungsantrag muß hinreichend bestimmt sein (vgl. VerfGH 38, 165/175 m.w.N.).

    Angesichts der Unterschiedlichkeit der Begriffe "Anfangsverdacht" und "tatsachengestützte Anhaltspunkte" steht die frühere Aussage des Verfassungsgerichtshofs, die Darlegung eines "Anfangsverdachts" gehöre nicht zu den Erfordernissen eines Einsetzungsantrags (VerfGH 38, 165/176), hier nicht entgegen.

    Ein Untersuchungsausschuß ist nur dann zulässig, wenn an der Untersuchung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. VerfGH 38, 165/177; BVerfGE 67, 100/140; 77, 1/44; Art. 2 Abs. 1 UAG).

    Erforderlich ist vielmehr, daß an der Aufklärung als solcher ein öffentliches Interesse besteht (VerfGH 38, 165/177).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand ein "aktuelles Interesse" vorliegt, ist der Zeitpunkt des Beschlusses des Landtags über den Einsetzungsantrag (vgl. VerfGH 38, 165/178).

    So spricht man von Mißstandsenqueten, legislativen und administrativen Enqueten, Wahlenqueten, Informationsenqueten usw. (VerfGH 38, 165/175; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 3 zu Art. 25 m.w.N.).

    Scharfe Grenzen zwischen den mit diesen Begriffen bezeichneten Untersuchungsausschüssen lassen sich nicht immer ziehen (VerfGH 38, 165/175; vgl. Schleich, Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Bundestages, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 488 S.16).

    Sie war nicht verpflichtet, ein eventuell vorliegendes Redaktionsversehen aufzuklären, den Antrag entsprechend zu berichtigen und dadurch zulässig zu machen (vgl. VerfGH 38, 165/182 f.).

  • StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91

    Beschränkung der Zahl der Untersuchungspersonen im Beschluß des Landtags BW von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    In allen Phasen sind damit die verfassungsmäßigen Untersuchungsrechte des Ausschusses und der Schutz der Grundrechte der vom Untersuchungsauftrag betroffenen Personen möglichst wirkungskräftig im Sinn einer beiderseitigen Optimierung zu gestalten (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593 und 596).

    Ein wirksamer Grundrechtsschutz der von der Untersuchung Betroffenen erfordert ferner, daß private Angelegenheiten, wie z.B. die Behandlung von Vorgängen in Steuererklärungen, nur dann Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein können, wenn "tatsachengestützte Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß Mißstände gegeben sein könnten, deren Aufdeckung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, Rechtsgutachten erstattet dem 2. Untersuchungsausschuß der 11. Wahlperiode des Deutschen Bundestags vom 16. Oktober 1988, BT-Drs. 11/7800, S. 1201/1202; 1213/1214; vgl. ferner die Formulierungen "ohne besonderen Anlaß" und "ohne konkrete Anhaltspunkte" in VerfGH 30, 48/66 und 67).

    "Tatsachengestützte Anhaltspunkte" in diesem Sinn unterscheiden sich von einem "Anfangsverdacht" im Sinn des § 152 Abs. 2 StPO (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Schon wegen der möglichen Beweiserzwingung bedarf es bei der Durchführung des Untersuchungsausschusses mit Rücksicht auf den Schutz der Grundrechte des Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinreichender tatsachengestützter Anhaltspunkte, um die Einbeziehung entsprechender Untersuchungsgegenstände zu rechtfertigen (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, a.a.O., S. 1201 f. m.w.N.).

    Neben dieser funktionellen Begründung des Bestimmtheitserfordernisses wird zunehmend der rechtsstaatliche Sinn des Bestimmtheitsgebots betont: Sinn des Bestimmtheitsgebots ist es, die grundrechtlich geschützte Freiheit des vor den Untersuchungsausschuß als Zeugen geladenen Bürgers im Verhältnis zu der vom Ausschuß bei der Beweiserhebung (Durchführungsebene) ausgeübten hoheitlichen Gewalt zu gewährleisten (Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Zur Bestimmtheit der Arbeit von Untersuchungsausschüssen gehört, daß sie ein eingegrenztes und überschaubares Thema mit einem darstellbaren Aufwand bewältigen können (vgl. Bad.-Württ. StGH NJW 1977, 1872/1874 und NVwZ-RR 1992, 593/597; Schneider in AK-GG, 2. Aufl. 1989, RdNr. 6 zu Art. 44; vgl. Depenheuer/Winands, ZRP 1988, 258/260; zum Problem der Erledigung des Untersuchungsauftrags innerhalb einer überschaubaren Zeit vgl. Steinberger, a.a.O., S. 1202).

    Dabei genügt es jedoch für die Zulässigkeit der Einsetzung, daß der Ausschuß ein sinnvoll umrissenes Teilergebnis rechtzeitig vorlegen kann, weil sonst wegen des Grundsatzes der Diskontinuität die Untersuchungsrechte der parlamentarischen Minderheit mit zunehmender Dauer der Wahlperiode zu sehr eingeschränkt würden (vgl. Bad.Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/597).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse übenöffentliche Gewalt aus; sie haben daher die Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 100/142).

    Eingriffe in Grundrechte sind nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54/72) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100/143 f.; 77, 1/44).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100/144; 77, 1/47).

    Zwischen sogenannten Mißstandsenqueten, die gegen bestimmte Personen gerichtet sind, und einem Strafverfahren bestehen trotz aller strukturellen Unterschiede der beiden Verfahren (vgl. BVerfGE 67, 100/137) Parallelen: in beiden Verfahren geht es darum, etwaiges Fehlverhalten von Personen in einem rechtsstaatlichen Verfahren aufzuklären und zu bewerten (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 UAG).

    Ein Untersuchungsausschuß ist nur dann zulässig, wenn an der Untersuchung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. VerfGH 38, 165/177; BVerfGE 67, 100/140; 77, 1/44; Art. 2 Abs. 1 UAG).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Eingriffe in Grundrechte sind nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54/72) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100/143 f.; 77, 1/44).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100/144; 77, 1/47).

    Ein Untersuchungsausschuß ist nur dann zulässig, wenn an der Untersuchung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. VerfGH 38, 165/177; BVerfGE 67, 100/140; 77, 1/44; Art. 2 Abs. 1 UAG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, inwieweit die Privatwirtschaft und die Lebensverhältnisse und -umstände von Privatpersonen zum Gegenstand parlamentarischer Untersuchungen gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 77, 1/45 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht eine parlamentarische Untersuchung jedenfalls hinsichtlich solcher privater Unternehmen für zulässig angesehen, die auf Grund gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen gesetzlichen Bindungen unterliegen, weil bei diesen Voraussetzungen für die Aufklärung behaupteter, mit den genannten Besonderheiten in Zusammenhang stehender Mißstände ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, das eine parlamentarische Beratung und Beschlußfassung rechtfertige (vgl. BVerfGE 77, 1/45 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Mit dem Einsetzungsbeschluß wird dem Untersuchungsausschuß aufgegeben, bestimmte Tatbestände, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und hierüber dem Landtagsplenum zu berichten (vgl. VerfGH 30, 48/59; 36, 211/213; BVerfGE 49, 70/85; Art. 2 Abs. 1 UAG).

    Zusatzfragen sind deshalb gegen den Willen der Antragsteller verfassungsrechtlich dann zulässig, wenn sie nötig sind, um ein umfassenderes und wirklichkeitsgetreueres Bild des angeblichen Mißstandes zu vermitteln (vgl. BVerfGE 49, 70/86 ff. [BVerfG 02.08.1978 - 2 BvK 1/77] ; vgl. Schleich, a.a.O., S. 83).

  • StGH Baden-Württemberg, 16.04.1977 - GR 2/76

    Organstreit - Ablehnung eines Minderheitsantrags im Baden-Württembergischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Die Anforderung, daß der Gegenstand der Untersuchung bereits im Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (vgl. Bad.-Württ. StGH NJW 1977, 1872) - und konsequenterweise erst recht im Einsetzungsbeschluß des Parlaments - festzulegen ist (Bestimmtheitsgebot), folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), den Verbürgungen der Grundrechte, dem Grundsatz der Gewaltenteilung, den kompetenzrechtlichen Begrenzungen des Untersuchungsrechts sowie aus den Aufgaben und der Stellung des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Landtags (vgl. VerfGH 30, 48/59 f.; 38, 165/175 f.; Steinberger, a.a.O., S. 1200 ff.).

    Zur Bestimmtheit der Arbeit von Untersuchungsausschüssen gehört, daß sie ein eingegrenztes und überschaubares Thema mit einem darstellbaren Aufwand bewältigen können (vgl. Bad.-Württ. StGH NJW 1977, 1872/1874 und NVwZ-RR 1992, 593/597; Schneider in AK-GG, 2. Aufl. 1989, RdNr. 6 zu Art. 44; vgl. Depenheuer/Winands, ZRP 1988, 258/260; zum Problem der Erledigung des Untersuchungsauftrags innerhalb einer überschaubaren Zeit vgl. Steinberger, a.a.O., S. 1202).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Eingriffe in Grundrechte sind nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54/72) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100/143 f.; 77, 1/44).
  • VerfGH Bayern, 09.07.1985 - 44-VI-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Bei einer parlamentarischen Untersuchung etwaigen Fehlverhaltens bestimmter Personen, also bei Mißstandsenqueten, die gegen konkrete Personen gerichtet sind, sind besonders das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VerfGH 38, 74; 42, 135/141; Meder, RdNr. 1 d zu Art. 100), das auch ein Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Offenbarung steuerlicher Daten umfassen kann, zu beachten.
  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Während der "Anfangsverdacht" im Sinn des § 152 Abs. 2 StPO ein Gewicht haben muß, das die Einleitung eines staatlichen Strafverfahrens rechtfertigt, bedeuten "tatsachengestützte Anhaltspunkte" lediglich, daß Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Mißstände oder Rechtsverletzungen hindeuten und deshalb weitere Klärung erforderlich erscheinen lassen; es reicht dabei aus, daß die Gesamtschau aller vorhandenen tatsachengestützten Anhaltspunkte auf entsprechende Mißstände oder Rechtsverstöße hindeutet, auch wenn jeder für sich allein genommen nicht genügt (vgl. BayVGH NJW 1994, 748/749 zum Begriff "tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ).
  • Drs-Bund, 15.10.1990 - BT-Drs 11/7800
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Ein wirksamer Grundrechtsschutz der von der Untersuchung Betroffenen erfordert ferner, daß private Angelegenheiten, wie z.B. die Behandlung von Vorgängen in Steuererklärungen, nur dann Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein können, wenn "tatsachengestützte Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß Mißstände gegeben sein könnten, deren Aufdeckung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, Rechtsgutachten erstattet dem 2. Untersuchungsausschuß der 11. Wahlperiode des Deutschen Bundestags vom 16. Oktober 1988, BT-Drs. 11/7800, S. 1201/1202; 1213/1214; vgl. ferner die Formulierungen "ohne besonderen Anlaß" und "ohne konkrete Anhaltspunkte" in VerfGH 30, 48/66 und 67).
  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Es kann jedoch besondere Gestaltungen geben, in denen ausnahmsweise schon der Einsetzungsbeschluss die Rechtsposition von Bürgern unmittelbar berührt, z. B. wenn sich eine parlamentarische Untersuchung wegen eines möglichen Fehlverhaltens (sog. Missstandsenquete) ausdrücklich gegen bestimmte (Amts- oder Privat-)Personen richtet und damit in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (VerfGH vom 19.4.1994 VerfGHE 47, 87/124; VerfGHE 48, 34/36).

    Ist die vom Ausschuss vorzunehmende Beweiserhebung durch eine detaillierte Fragestellung im Einsetzungsbeschluss weitgehend vorprogrammiert, so spricht dies ebenso wie die mit der Einsetzung verbundene Publizitätswirkung dafür, die gebotene Grundrechtskontrolle nicht erst bei den einzelnen Beweiserhebungsmaßnahmen ("Durchführungsebene") vorzunehmen, sondern auch auf den zugrunde liegenden parlamentarischen Untersuchungsauftrag ("Einsetzungsebene") zu erstrecken (VerfGHE 47, 87/125; 48, 34/37; Kästner, NJW 1990, 2649/2651 f.; Casper, DVBl 2004, 845/847 f.; Teubner, Untersuchungs- und Eingriffsrechte privatgerichteter Untersuchungsausschüsse, 2009, S. 39 f.; Glauben, a. a. O., § 8 Rn. 19 m. w. N.; kritisch Köhler, NVwZ 1995, 664/665; Quaas/ Zuck, NJW 1988, 1873/1880).

    Wenn mit einer Enquete negative Auswirkungen auf die private Sphäre von Betroffenen unvermeidbar verbunden sind, muss der Landtag schon bei der Einsetzung des Ausschusses eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Abwägung zwischen dem jeweils bestehenden öffentlichen Aufklärungsinteresse und den Grundrechten der betroffenen Privaten vornehmen und damit zwischen den verfassungsrechtlich garantierten Untersuchungsrechten des Ausschusses und den grundrechtlichen Schutzansprüchen Einzelner einen angemessenen Ausgleich herstellen (VerfGHE 47, 87/125; 48, 34/37; StGH BW vom 13.8.1991 NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Mit der Einsetzung des Ausschusses und der Bestimmung des Untersuchungsgegenstands übt das Parlament öffentliche Gewalt aus, sodass die Grundrechte Betroffener beachtet werden müssen, soweit sie bereits zu diesem Zeitpunkt berührt sind (vgl. VerfGHE 47, 87/124 m. w. N.; 48, 34/38).

    Bei dieser Abwägung sind namentlich Art und Bedeutung des mit der beabsichtigten Beweiserhebung verfolgten Ziels und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Daten und Persönlichkeitsbelange angemessen zu berücksichtigen (VerfGHE 47, 87/124; 48, 34/38).

    Der für parlamentarische Untersuchungen notwendige Gemeinwohlbezug (vgl. VerfGHE 47, 87/127) ergibt sich hier aus den im Einsetzungsbeschluss vom 1. Juli 2014 im Einzelnen geschilderten Vorwürfen, dass bayerische Justiz- und Polizeibehörden in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem u. a. vom Beschwerdeführer zu 1 praktizierten Abrechnungssystem aus sachfremden Beweggründen nicht in der rechtlich gebotenen Weise betrieben hätten bzw. von ihren vorgesetzten Stellen daran gehindert worden seien und dass auch die politisch Verantwortlichen erkennbaren Fehlentwicklungen bei der Abrechnung von Laborleistungen nicht entgegengetreten seien.

    Diese zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausschusseinsetzung ist von der Rechtsprechung für die Fälle entwickelt worden, in denen ein mögliches Fehlverhalten Privater den Untersuchungsgegenstand bildet und daher vorrangig private Angelegenheiten, wie z. B. steuerliche oder geschäftliche Vorgänge, in den Blick genommen werden (vgl. VerfGHE 47, 87/125 ff. m. w. N.).

    Dürften privatgerichtete Untersuchungen ohne diese Einschränkung beschlossen werden, könnten sie zur beliebigen Ausforschung privater Bereiche benutzt werden; dies würde die Grundrechte der Betroffenen unverhältnismäßig beschränken (VerfGHE 47, 87/126 f.; Peters, Untersuchungsausschussrecht, Rn. 102 m. w. N.).

    Es genügt das Vorliegen von Umständen, die bei vernünftiger Betrachtung - zumindest im Rahmen einer Gesamtschau - auf Missstände oder Rechtsverletzungen hindeuten und deshalb weitere Klärung erforderlich erscheinen lassen (vgl. VerfGHE 47, 87/126 m. w. N.).

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

    Handelt es sich hingegen - wie im vorliegenden Fall - um eine Missstandsenquete, also um die Aufklärung von in den Verantwortungsbereich der Regierung fallenden, auf Missstände hindeutenden Vorgängen (BVerfGE 49, 70 [85]), ist das öffentliche Interesse regelmäßig indiziert (vgl. BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1129 f.]).

    Er nimmt eine originär dem Parlament zustehende Kompetenz wahr (vgl. BVerfGE 77, 1 [40 f.]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Neben dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf folgt das Bestimmtheitsgebot auch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. H. H. Klein in: Maunz/Dürig, Stand Juni 2007, Art. 44 Rn. 83 ff.; StGH BW ESVGH 27, 1 [6]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Deshalb muss es dem Parlament unbenommen bleiben, den Untersuchungsgegenstand umfassender zu formulieren (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [9]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; BbgVerfGH LVerfGE 14, 179 [188]; LVfG-LSA LVerfGE 15, 353 [358]).

    Regelmäßig genügt es, wenn in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch Teilergebnisse zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 109, 258 [263]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; StGH BW ESVGH 27, 1 [13]).

    Dem widersprechen Einsetzungsbeschlüsse, die jegliche zeitliche und personale Einschränkung vermissen lassen (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [11]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]).

  • VerfGH Bayern, 31.03.1995 - 43-VI-94
    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine parlamentarische Untersuchung wegen etwaigen Fehlverhaltens gegen bestimmte Personen gerichtet ist (sog. Mißstandsenquete; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVB1 1994, 463 [465]).

    Er beanstandet Einsetzungsbeschlüsse des Landtags nur insoweit, als sie gegen Art. 25 1 BayVerf. verstoßen (BayVerfGH, NVwZ 1995, 681,BayVB1 1994, 463 [469]).

    Ob die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Parlaments, einen Untersuchungsausschuß zur Aufklärung von Verfehlungen eines Bürgers einzusetzen, nur der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt oder ob ein Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV GG gegeben ist, ist umstritten (vgl. BayVerfGHE 36, 211 [213]; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVBI 1994, 463 [465]; HessStGH, D V 1972, 568 [569]; Schröder, 57.DJT, Bd. 1 [Gutachten] S. E 33 ff.; Studenroth, Die parlamentarische Untersuchung privater Bereiche, Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 5 1, S. 30 f., Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, Beiträge zum Parlamentsrecht, Bd. 16, S. 85ff.).

    Eine sachgerechte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit und den Grundrechten des betroffenen Privaten ist wegen der bei Mißstandsenqueten unvermeidlichen Auswirkungen auf die Privatsphäre nicht nur bei der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß, sondern bereits bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag vorzunehmen (vgl. BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVB1 1994, 463 [465] m.w.Nachw.).

    im Interesse des Minderheiterschutzes wird der Landtag ein öffentliches Interesse zu bejahen haben, wenn keine triftigen Gegengründe vorliegen (vgl. BayVerfGH, NVwZ 1995, 681, BayVBI 1994, 463 [467] m. w. Nachw.).

    Es liegen somit die Voraussetzungen vor, unter denen sogar der private Bereich einer Person zum Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung werden könnte (vgl. BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVBI 1994, 43 [467]).

  • VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19

    Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses

    Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn eine parlamentarische Untersuchung wegen etwaigen Fehlverhaltens gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist (sog. Missstandsenquête; vgl. bereits VerfGH des Saarlandes v. 31.10.2002, Lv 2/02, NVwZ-RR 2003, 393, juris Rn. 23: Verfassungsbeschwerde zulässig; BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 31.03.1995, Vf. 43-VI/94, NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71-Iva/93, NVwZ 1995, 681 (682 f.)).

    Die mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Durchführung der Untersuchung verbundene Öffentlichkeitswirkung macht hier eine Grundrechtskontrolle nicht erst bei den einzelnen Entscheidungen des Untersuchungsausschusses, etwa über Beweiserhebungsmaßnahmen ("Durchführungsebene"), erforderlich, sondern sie ist auf den zugrunde liegenden parlamentarischen Untersuchungsauftrag ("Einsetzungsebene") zu erstrecken (vgl. BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71- IVa/93, NVwZ 1995, 681 (682 f); Caspar, DVBl. 2004, 845, 847 f.; Glauben in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern - Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 2. Aufl. 2016, Kapitel 8 Rn. 19 m.w.N.; a.A. Köhler, NVwZ 1995, 664 (665)).

    Grundrechten des betroffenen Privaten vorzunehmen (BayVerfGH v. 31.03.1995 - Vf. 43- VI/94 - NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 - NVwZ 1995, 681 (682 f.); BadWürttStGH v. 13.08.1991 - GR 1/91 - NVwZ-RR 1992, 593 (596)).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    So ist für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Antrags - insbesondere seiner hinreichenden Bestimmtheit - grundsätzlich auf den beschlussreifen, konkret zur Abstimmung gestellten Antrag abzustellen (vgl. StGH, Urteile vom 16.4.1977 - GR 2/76 -, ESVGH 27, 1 , und vom 26.7.2007 - GR 2/07 -, Juris Rn. 98; Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 27.6.1977 - Vf. 31-IV-77 -, Juris Rn. 80, und vom 19.4.1994 - Vf. 71-IVa-93 -, Juris Rn. 565 ff.; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/Walter , Bonner Kommentar zum GG, Art. 44 Rn. 73 f. ; Geis, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 55 Rn. 35; Morlok, in: Dreier , GG, Band II, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 33).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98

    Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des

    Bevor er einen Beschluss über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses fasst, ist er berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der entsprechende Minderheitsantrag zulässig ist (allgemeine Auffassung, vgl. etwa StGH, RGZ 104, 423 ff.; HessStGH, DÖV 1967, 51, 53 m.w.N.; BayVerfGH, VerfGHE 30, 48, 62; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681, 682).

    Die Minderheitsrechte werden dadurch, dass die Mehrheit in wesentlichen Teilen unzulässige Einsetzungsanträge insgesamt ablehnt, nicht verletzt (vgl. StGH Baden-Württemberg, NJW 1977, 1872, 1873 f.; BayVerfGH, DVBl. 1986, 233, 235 mit Sondervotum, a.a.O., S. 235 f.; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681, 686; vgl. auch die Dokumentation bei Hempfer, Zeitschrift für Parlamentsfragen 1979, 294, 301 f.).

    Die Parlamentsmehrheit ist nicht einmal berechtigt, einen solchen Einsetzungsantrag durch erhebliche Streichungen zulässig zu machen und so einen Untersuchungsausschuss zu ermöglichen, dessen Gegenstand wegen des veränderten Umfangs des Prüfungsstoffs quantitativ und gegebenenfalls auch qualitativ etwas anderes wäre, als die Minderheit ursprünglich wollte (a.A. BayVerfGH, VerfGHE 30, 48, 62 f.; NVwZ 1995, 681, 686; offen lassend BayVerfGH, DVBl 1986, 233, 235; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1977 - 2/76 -, Urteilsabdruck, S. 48 f., insoweit in NJW 1977, 1872 ff. nicht abgedruckt).

  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

    Angesichts dieser begrenzten Zielrichtung der Anfrage wird von der Verfassung hier nicht verlangt,   dass   - entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Untersuchungsausschüsse, die private Angelegenheiten zum Gegenstand haben (vgl. VerfGH 47, 87/89 und 125 ff.; 48, 34/39) - tatsachengestützte Anhaltspunkte für Missstände vorliegen müssen.
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 17 U 185/03

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung der

    Die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind dadurch zu beheben, dass die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, dann ggf. die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGHZ 101, 49, 55; BGH NJW 1987, 1322, 1323; BGH NJW-RR 1990, 28, 29; BGH NJW-RR 1990, 1422, 1423; BGH NJW-RR 1993, 746, 747; BGH NJW 1995, 2841, 2842; BGH NJW 1996, 2571; BGH NJW 2001, 64, 65).

    Auch in einem solchen Fall darf der Prozessgegner sich nicht mit bloßem Bestreiten begnügen, sondern muss darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 28, 29; BGH NJW-RR 1990, 1422, 1423; BGH NJW-RR 1993, 746, 747; BGH NJW 1995, 2841, 2842; BGH NJW 1996, 2571; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 284 ZPO, Rdn. 24 u. 34).

    Für die in Rede stehende Fallkonstellation einer angeblich unterlassenen Beratung und Aufklärung bedeutet dies, dass von der in Anspruch genommenen, an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei zu verlangen ist, dass sie die Behauptung, eine ordnungsgemäße Aufklärung sei nicht erfolgt, substantiiert bestreitet und konkret darlegt, wann, wo und wie sie die gebotene Aufklärung und Beratung vorgenommen und veranlasst hat (vgl. BGH NJW 1986, 2570; BGH NJW 1995, 2841, 2842; BGH NJW 1996, 2571; BGH NJW 2001, 64, 65; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 282 BGB, Rdn. 11 m.w.Nachw.; Zöller/Greger, a.a.O.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.10.2014 - VGH N 7/14

    Nichtverletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch die Eingliederung

    Der bloße Umstand, dass der Richter derselben Rechtsanwaltskanzlei angehört wie ein Bevollmächtigter in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führt nämlich als eine "bloß" beruflich veranlasste Beziehung zum konkreten Verfahren nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2000 - 2 BvF 1/100 -, BVerfGE 102, 192 [195] und vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [127]; im Ergebnis auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1994 - Vf. 71-IVa-93 -, NVwZ-RR 1995, 58).

    Anders als im Falle der Zugehörigkeit eines Bevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Richter im 2. Hauptamt zu demselben Spruchkörper, dem ein Richter des Verfassungsgerichtshofs in seinem Hauptamt angehört (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 10. Januar 2014 - VGH B 35/12 -, AS 42, 120 [122 ff.]), stellt die Tätigkeit eines nicht berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs als Rechtsanwalt in der Kanzlei, die die Antragsteller im konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte vertritt, eine derart enge Verbindung dar, dass die Beteiligten bzw. die Äußerungsberechtigten (§ 25 Abs. 1 VerfGHG) von ihrem Standpunkt aus Grund zu Zweifeln haben können, ob das nicht berufsrichterliche Mitglied Y. bei der Entscheidung unvoreingenommen wäre (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1994 - Vf. 71-IVa-93 -, NVwZ-RR 1995, 58; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 17/14 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein

    Auch in der Literatur und von den Landesverfassungsgerichten wird - zu Recht - im Anschluss an diese Rechtsprechung angenommen, dass eine Weitergabe von Daten mit streng persönlichem Charakter auch bei entsprechenden Maßnahmen des Geheimnisschutzes unzulässig ist (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 216 ; Glauben, in: Bonner Kommentar, Drittbearbeitung, Stand: März 2013, Art. 44 GG Rn. 108; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 44 Rn. 32; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, Rn. 254; BayVerfGH, Entsch. v. 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 - NVwZ 1995, 681 ; HambVerfG, Urt. v. 26.06.1995 - 1/95 - NVwZ 1996, 1201, juris Rn. 105).
  • VerfGH Bayern, 10.10.2006 - 19-IVa-06

    Organstreitverfahren Hohlmeier-Untersuchungsausschuss

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - LVG 34/19

    Organstreitverfahren, Untersuchungsausschuss, Art. 54 LVerf, Grenzen der

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 15/10

    Keine Beweiserhebung über Einflussnahme von Wendelin von Boch auf

  • VerfGH Bayern, 30.09.1994 - 146-IVa-93

    Verfassungsmäßigkeit der Erledigungserklärung des Dringlichkeitsantrags

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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94   

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https://dejure.org/1995,2418
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VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08.02.1995 - VerfGH 104/94 (https://dejure.org/1995,2418)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - VerfGH 104/94 (https://dejure.org/1995,2418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe als Möglichkeit der Angleichung Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung von Rechtsschutz; Behördliche Verpflichtung zur Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins für Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft; ...

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe als Möglichkeit der Angleichung Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung von Rechtsschutz; Behördliche Verpflichtung zur Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins für Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 6 Abs. 1 Satz 1; Zivilprozeßordnung § 114 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1344
  • NVwZ 1995, 681 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 1501
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Aus diesem Grunde dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347 ff.) Prozeßkostenhilfe nur versagt werden, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache minimal seien.

    Vielmehr läuft es lediglich dann, wenn in der Hauptsache eine (bisher ungeklärte) schwierige Rechtsfrage zu beurteilen ist, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zwar ist es richtig, daß eine heterosexuelle Lebensgemeinschaft durch eine Heirat einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 WoBindG erwerben kann und dieser Weg gleichgeschlechtlichen Partnern versagt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 NJW 93, 305B).
  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Das entspricht auch dem vorgegebenen gesetzlichen Subventionsziel, den Wohnungsbau für Familien - kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern - zu fördern und die Entfaltung eines gesunden Familienlebens zu gewährleisten" (Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22/83 - BVerwGE 72, 1 ).
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zu Recht nimmt der Beschwerdeführer ferner an, der Verfassungsgerichtshof sei berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechten, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen, zu messen, und derartige Individualrechte seien auch dann von der rechtsprechenden Gewalt das Landes Berlin zu beachten, wenn sie Bundesrecht anwendet (vgl. statt vieler: Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 94, 436).
  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundgesetz (vgl. unter anderem Beschluß vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 - FamRZ 93, 664) ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß eine Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO dem Gebot der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht wird, nach der ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu unter anderem auch Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 114 Rn. 100, und Redecker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 166 Rn. 3).
  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, die Verfassung von Berlin (VvB) verbürge in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen (vgl. unter anderem Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -), und sie bekenne sich im Vorspruch und ihrer Gesamtkonzeption zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 93, 519).
  • VerfGH Berlin, 17.02.1993 - VerfGH 53/92

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, die Verfassung von Berlin (VvB) verbürge in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen (vgl. unter anderem Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -), und sie bekenne sich im Vorspruch und ihrer Gesamtkonzeption zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 93, 519).
  • VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 Verf BE i.V.m. dem

    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. - hier - der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8, und vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - Rn. 6 = LVerfGE 3, 10 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, juris Rn. 15).

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Erforderlichkeit

    Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 81, 347, 357; siehe auch den Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13).

    Sie genügen nicht dem daraus folgenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13).

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 111/99
    10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und - effektivität das Institut der Prozeßkostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a.F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; siehe zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluß vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - , NJW 2000, 1936 m.w.N.).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (siehe Beschluß vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m.w.N.).

  • VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 133/03

    Rechtswegeerschöpfung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 183/01
    10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - allen Menschen die Gleichheit vor dem Gesetz; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 19.09.2005 - VerfGH 115/02
    Denn es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig gemacht wird, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, solange das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt (Beschluß vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 sowie BVerfGE 81, 347 für das Grundgesetz).
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Denn Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F., 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 , 27. September 2002 - VerfGH 64/02 -, und 5. März 2004 - VerfGH 111/99 - zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 347 , NJW 2000, 1936 und Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 28.01.1998 - VerfGH 65/97

    Nichtberücksichtigung eines neu geltend gemachten Aufenthaltszwecks im

    Sie stellt eine sachgerechte, durch diese verfassungsrechtliche - inhaltsgleich in Art. 12 Abs. 1 VvB enthaltene - Wertentscheidung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sichtvermerksvorschriften gerechtfertigte Differenzierung dar (vgl. zur Beschränkung der Geltung der § 17 ff. AuslG auf Familienangehörige: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., S. 295 f.; s. auch zur Verfassung von Berlin vom 1. September 1950, Beschluß vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 14: keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit ehelichen Lebensgemeinschaften bei Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 133/01
    Zwar kann eine - zumindest die letztinstanzliche - Entscheidung im Prozesskostenhilfe-Verfahren zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 sowie zum Bundesrecht: BVerfGE 7, 53 ).
  • OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95
    Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BerlVerfGH NJW 1995, 1344; BVerfGE 81, 347, 359) - keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO ).
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